Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters
(1) Zum Bürgermeister gewählt ist, wer
a) | nach § 77 ein Mandat zur Gemeindevertretung zugewiesen erhält und | |||||||||
b) | mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. |
(2) Hat kein Bewerber, der die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllt, mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, findet zwischen jenen beiden Bewerbern, die die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllen und die meisten gültigen Stimmen für die Wahl des Bürgermeisters erhalten haben, ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) statt. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los, wer in die engere Wahl kommt.
(3) Hat bei mehreren Bewerbern nur ein Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllt, ohne die Voraussetzung nach Abs 1 lit b zu erfüllen, gilt dieser unabhängig von der Anzahl der für ihn abgegebenen Stimmen als zum Bürgermeister gewählt.
(4) Steht nur ein Bewerber zur Wahl, gilt dieser als zum Bürgermeister gewählt, wenn er die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllt und mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Ja" lauten.
(5) Hat kein Bewerber die Voraussetzung nach Abs 1 lit a erfüllt oder lautet im Fall des § 65 Abs 3 mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf "Nein", ist der Bürgermeister von der neu gewählten Gemeindevertretung aus deren Mitte zu wählen. Das gleiche gilt, wenn bei der Wahl der Gemeindevertretung einer einzelnen Gemeinde (§ 3 Abs 4) der im Amt befindliche Bürgermeister die Voraussetzung nach Abs 1 lit a nicht mehr erfüllt.
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