(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) | die Bezeichnung der Gemeindewahlbehörde, den Ort und die Zeit der Amtshandlung; | |||||||||
b) | die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen und Wahlzeugen; | |||||||||
c) | die Anzahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Mandate und die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der nach § 77 Abs 2 bis 4 gegebenen Reihenfolge einschließlich der Angabe der Vorzugsstimmen, soweit diese für die Reihung ausschlaggebend waren; | |||||||||
d) | die Namen der zugehörigen Ersatzgewählten in der Reihenfolge nach § 77 Abs 5 unter Beifügung der Anzahl der Vorzugsstimmen; | |||||||||
e) | den Namen des Bewerbers, der als Bürgermeister gewählt worden ist, oder im Fall der engeren Wahl die Namen der beiden Bewerber, zwischen denen die engere Wahl stattfindet, oder die Feststellung, daß der Bürgermeister von der Gemeindevertretung zu wählen ist. |
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(4) Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden sowie die gemäß § 43 veröffentlichten Wahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Gemeindewahlbehörde.
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