(1) Die auf eine Partei gemäß § 76 entfallenden Mandate werden den Bewerbern dieser Partei wie folgt zugewiesen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde ermittelt die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder in der Parteiliste angeführte Bewerber erhalten hat.
(3) Die zu vergebenden Mandate sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Bewerber, deren Vorzugsstimmenzahl mindestens ein Drittel der auf die Parteiliste entfallenden Wählerstimmen beträgt, sind bei der Zuweisung der Mandate vor den in der Parteiliste Erstgereihten zu berücksichtigen. Einem Bewerber, der mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt hat, wie die Wahlzahl (§ 76 Abs 1) beträgt, ist jedenfalls ein Mandat zuzuteilen.
(4) Die Reihenfolge der Zuweisung der auf Grund der Vorzugsstimmen zuzuteilenden Mandate richtet sich dabei nach der Reihenfolge der Vorzugsstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächstniedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten danach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend, wenn nicht für jeden ein Mandat zur Verfügung steht.
(5) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzgewählte für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Bei der Bestimmung der Reihenfolge ihrer Berufung sind die Abs 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
0 Kommentare zu § 77 GWO 1998