Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024
Mit der Auszählung der Briefwahlstimmen kann am Wahltag um 12.00 Uhr begonnen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Wahlgeheimnis zuverlässig gewahrt bleibt.
In Kraft seit 21.11.2018 bis 31.12.9999
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