§ 107 GWO 1998

GWO 1998 - Salzburger Gemeindewahlordnung 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Kosten

(zu § 90)

 

§ 107

 

Die mit der Gemeinderatswahl verbundenen Kosten werden von der Stadtgemeinde Salzburg getragen.

In Kraft seit 16.12.1998 bis 31.12.9999
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