Bestimmungen für den Fall der Aufhebung eines
Teiles des Wahlverfahrens durch den
Verfassungsgerichtshof
(zu § 92)
Wurde durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Teil des Wahlverfahrens aufgehoben, ist dieser Teil des Wahlverfahrens unter Zugrundelegung der zeitlichen Folge, die sich aus der Ausschreibung der betreffenden Wahl (§ 3 Abs 1) ergibt, zu wiederholen. Der Bürgermeister hat im Einvernehmen mit dem Gemeinderat mit Verordnung jenen kalendermäßig bestimmten Tag festzusetzen, ab dem der aufgehobene Teil des Wahlverfahrens zu wiederholen ist; ist von der Aufhebung des Wahlverfahrens auch die Wahlhandlung betroffen, ist der Tag so festzusetzen, daß der Wahltag ein Sonntag oder ein anderer öffentlicher Ruhetag ist.
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