Einsprüche gegen zahlenmäßige Ermittlungen
(zu § 83)
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter einer Partei steht es frei, gegen die zahlenmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 82 erfolgten Verlautbarung bei der Hauptwahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben.
(2) In den Einsprüchen ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwiefern die zahlenmäßigen Ermittlungen der Gemeindewahlbehörde nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. Fehlt diese Begründung, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden.
(3) Wird ein hinlänglich begründeter Einspruch erhoben, überprüft die Hauptwahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis. Ergibt sich aus diesen Schriftstücken die Unrichtigkeit der Ermittlung, hat die Hauptwahlbehörde sofort das Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen, die Verlautbarung der Gemeindewahlbehörde zu widerrufen und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstellung der Ermittlungen, hat die Hauptwahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Die Entscheidung der Hauptwahlbehörde ist endgültig.
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