Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
(zu § 91)
Die den Organen der Stadtgemeinde Salzburg sowie der Hauptwahlbehörde, der Gemeindewahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden in Vollziehung dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
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