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(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteplatz erschienenen wählenden Personen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.
(3) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(4) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 55 Abs. 5) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der ungeöffneten Wahlkarten nach § 76 Abs. 1 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und allenfalls gemeinsam mit den von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 68 Abs. 3 und § 70 Abs. 5 übergebenen verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen.
(5) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
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(6) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
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(7) Die nach den Abs. 3, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.
(8) Die nach Abs. 6 getroffenen Feststellungen sind in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder am von der Wahlbehörde bestimmten Warteplatz erschienenen wählenden Personen gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde und deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen sowie die Wahlzeuginnen/Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll.
(3) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Angaben zuerst fest, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden, nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(4) Die für die Auswertung der brieflich eingelangten Wahlkarten zuständige Wahlbehörde (§ 55 Abs. 5) darf mit der Stimmenzählung erst beginnen, wenn die Übergabe der ungeöffneten Wahlkarten nach § 76 Abs. 1 erfolgt ist oder feststeht, dass eine solche nicht stattfindet. Die Wahlbehörde hat zunächst die brieflich eingelangten Wahlkarten zu öffnen und anschließend die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein oder ein nicht amtliches Wahlkuvert oder ist das Wahlkuvert beschriftet, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und allenfalls gemeinsam mit den von den besonderen Wahlbehörden gemäß § 68 Abs. 3 und § 70 Abs. 5 übergebenen verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen.
(5) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:
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(6) Die Wahlbehörde öffnet hierauf die von den wählenden Personen abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:
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(7) Die nach den Abs. 3, 5 und 6 getroffenen Feststellungen sind unverzüglich in der Niederschrift (§ 79) zu beurkunden.
(8) Die nach Abs. 6 getroffenen Feststellungen sind in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde auf die schnellste Art (Sofortmeldung) bekannt zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, LGBl. Nr. 71/2019, LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2024,