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(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetztÜberörtliche Wahlbehörden nach diesem Gesetz sind die für die Wahl des Landtages gebildeten Bezirkswahlbehörden und gebildete Landeswahlbehörde.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht ausAnm.: in der Bezirkshauptfrau/dem Bezirkshauptmann, oder einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Bezirkswahlleiterin/Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.Fassung LGBl. Nr. 71/2019
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort der Bezirkswahlleiterin/des Bezirkswahlleiters.
(1) Für jeden politischen Bezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetztÜberörtliche Wahlbehörden nach diesem Gesetz sind die für die Wahl des Landtages gebildeten Bezirkswahlbehörden und gebildete Landeswahlbehörde.
(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht ausAnm.: in der Bezirkshauptfrau/dem Bezirkshauptmann, oder einer/einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Bezirkswahlleiterin/Bezirkswahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.Fassung LGBl. Nr. 71/2019
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort der Bezirkswahlleiterin/des Bezirkswahlleiters.