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(1) Die Gemeindewahlbehörden habenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, um wahlberechtigten Personen
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(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehenin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorüber gehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.2024,
(1) Die Gemeindewahlbehörden habenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, um wahlberechtigten Personen
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(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehenin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorüber gehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.2024,