§ 10 GWO

Gemeindewahlordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen die aufgrund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.Die Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, der Paragraphen 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Besondere Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.

(1) Die Gemeindewahlbehörden habenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, um wahlberechtigten Personen

1.

die aufgrund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und

2.

die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 70 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag

besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z 1 sucht diese Wahlbehörde die wahlberechtigten Personen auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 70) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehenin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorüber gehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.2024,

Stand vor dem 29.01.2024

In Kraft vom 04.07.2009 bis 29.01.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen die aufgrund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.Die Gemeindewahlbehörden haben, um wahlberechtigten Personen die aufgrund eines Antrages gemäß Paragraph 38, Absatz 2, eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag besondere Wahlbehörden einzurichten, die diese wahlberechtigten Personen aufsuchen. Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz, der Paragraphen 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Besondere Wahlbehörden bestehen aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder zwei Stellvertreterinnen/zwei Stellvertreter zu bestellen und im Fall der Bestellung von zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zu ihrer/seiner Vertretung berufen sind.

(1) Die Gemeindewahlbehörden habenAnm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024Anmerkung, um wahlberechtigten Personen

1.

die aufgrund eines Antrages gemäß § 38 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag und

2.

die Ausübung des Wahlrechts vor dem Wahltag gemäß § 70 vor einer örtlichen Wahlbehörde zu ermöglichen, spätestens am 13. Tag vor dem Wahltag

besondere Wahlbehörden einzurichten. Im Fall nach Z 1 sucht diese Wahlbehörde die wahlberechtigten Personen auf, im Fall nach Z 2 erfolgt die Stimmabgabe im dafür bestimmten Wahllokal. Die für die Durchführung der Stimmabgabe vor dem Wahltag (§ 70) erforderlichen Geschäfte können auch von der Gemeindewahlbehörde besorgt werden. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 4 letzter Satz, der §§ 51 bis 54 und 56 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die besonderen Wahlbehörden bestehenin der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 16 aus einer/einem von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister zu bestellenden Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen/Beisitzern. Für den Fall der vorüber gehenden Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen.2024,

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