Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 524,
Falls der Name der zu verzeichnenden Partei (Firma, Unternehmen) sich aus mehreren Wörtern zusammensetzt, empfiehlt sich die Beachtung folgender Leitsätze:
1.Ziffer einsIst im Namen der Partei die Bezeichnung einer Person enthalten, so entscheidet für die Reihung im Namenverzeichnis der Anfangsbuchstabe des Zunamens dieser Person, bei mehreren Personen der Anfangsbuchstabe der zuerst genannten Person.
2.Ziffer 2Ist im Namen der Partei nicht der Name einer Person, aber ein mythologischer oder geschichtlicher Name enthalten, so entscheidet der Anfangsbuchstabe dieses Namens.
3.Ziffer 3Enthält der Name nur andere Wörter, so entscheidet der Anfangsbuchstabe des den Gegenstand des Unternehmens bezeichnenden Wortes.
4.Ziffer 4Wenn Zweifel möglich sind, ist der Name an mehreren Stellen einzutragen.
In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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