Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).Die Revisorinnen und Revisoren (Paragraph 280,) haben die ihnen übermittelten Geschäftsstücke (Paragraphen 283 und 283a) in das Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (Paragraph 366,).
(2)Absatz 2Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6/2012)“.Wird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (Paragraph 520, ZPO) neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: „Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin oder den Revisor (Rev 6/2012)“.
In Kraft seit 01.07.2013 bis 31.12.9999
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