Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.
(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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