Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsBei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.
(2)Absatz 2Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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