§ 482 Geo. Register der Landesgerichte im Verfahren 1. Instanz

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
§ 482.Paragraph 482,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)

  1. (2)Absatz 2Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8 DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (Paragraph 31, Absatz eins, StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (Paragraph 34 c, StAG, Paragraph 8, DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.
  2. (3)Absatz 3Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 445 StPO).Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (Paragraph 445, StPO).
  3. (4)Absatz 4Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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