§ 482 Geo. Register der Landesgerichte im Verfahren 1. Instanz

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)

(2) Das HR-Register ist in der Geschäftsabteilung der für das Ermittlungsverfahren zuständigen Einzelrichter des Landesgerichts (§ 31 Abs. 1 StPO) zu führen. Ein Ermittlungsakt (§ 34c StAG, § 8 DV-StAG) ist im HR-Register zu erfassen, sobald dem Gericht der Akt im Ermittlungsverfahren erstmals vorgelegt wird.

(3) Das Hv-Register ist in den Geschäftsabteilungen der Vorsitzenden und der Einzelrichter des Landesgerichts als Geschworenen- und Schöffengericht zu führen. In das Hv-Register des Vorsitzenden sind die Strafsachen einzutragen, in denen eine Anklage vorliegt, in das Hv-Register des Einzelrichters die Strafsachen, in denen ein Strafantrag eingebracht worden ist; in gleicher Weise sind Strafsachen einzutragen, in denen über eine vermögensrechtliche Anordnung in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 445 StPO).

(4) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 482 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 482 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 482 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 482 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 482 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 481 Geo.
§ 483 Geo.