Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Anfragen von Behörden oder Parteien über das Ergebnis eines Verfahrens, über den Stand einer Rechtsache usw. sind, soweit sie nicht ins Jv-Register einzutragen sind, in der Regel zu den Akten dieser Sache zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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