Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen, die Widersprüche nach § 37 EntmO. und die Beschwerden in Pachtschutzsachen einzutragen, die von den Gerichten I. Instanz, von den Mietkommissionen und den Pachtämtern vorgelegt werden.In das nach GeoForm. Nr. 108 zu führende Rechtsmittelregister R sind bei den Gerichtshöfen alle Rechtsmittel, auch die Rekurse gegen die Zurückweisung von Ablehnungen, die Rekurse in Winkelschreibereisachen, die Widersprüche nach Paragraph 37, EntmO. und die Beschwerden in Pachtschutzsachen einzutragen, die von den Gerichten römisch eins. Instanz, von den Mietkommissionen und den Pachtämtern vorgelegt werden.
(2)Absatz 2Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sind, wenn der Streitgegenstand den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (§ 25 ArbGerG.), nicht in das Rechtsmittel-, sondern in einen besonderen Abschnitt des Streitregisters einzutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Mietkommissionen nach § 28 Abs. 5, 7 und 8 MietG. sind in der Bemerkungsspalte des R-Registers durch ein farbiges „Miet“ kenntlich zu machen.Berufungen gegen Urteile der Arbeitsgerichte sind, wenn der Streitgegenstand den für das Verfahren in Bagatellsachen geltenden Betrag übersteigt (Paragraph 25, ArbGerG.), nicht in das Rechtsmittel-, sondern in einen besonderen Abschnitt des Streitregisters einzutragen. Beschwerden gegen Entscheidungen der Mietkommissionen nach Paragraph 28, Absatz 5,, 7 und 8 MietG. sind in der Bemerkungsspalte des R-Registers durch ein farbiges „Miet“ kenntlich zu machen.
(3)Absatz 3Jedes angefochtene Urteil (auch Teil- und Zwischenurteil) und jeder angefochtene Beschluß ist im Register unter besonderer Zahl einzutragen. Dagegen sind die von mehreren Personen gegen dieselbe Entscheidung eingebrachten mehreren Rechtsmittel nur unter einer Zahl einzutragen, auch wenn verschiedene Teile derselben Entscheidung angefochten werden.
(4)Absatz 4Rechtsmittel, die sich gegen zwei oder mehrere, wenn auch in derselben Sache erflossene Entscheidungen richten, sind zwei- oder mehrmals einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 468 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 468 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 468 Geo.