Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsFür die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (§§ 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel „Unwirksamerklärung der Kündigung“, „Änderung des Pachtvertrages“). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (§ 24 PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach § 27 PSchO. und eine Vorentscheidung nach § 28 PSchO.Für die beim Pachtamt anhängig werdenden Pachtschutzsachen ist das Register Psch nach GeoForm. Nr. 113 zu führen. Die Art des Antrages (Paragraphen 3 bis 6 PSchO.) ist in Spalte 5 einzutragen (zum Beispiel „Unwirksamerklärung der Kündigung“, „Änderung des Pachtvertrages“). Ordnet der Vorsitzende eine mündliche Verhandlung an (Paragraph 24, PSchO.), so ist der Tag der Verhandlung in Spalte 6 zu vermerken. In Spalte 7 sind Tag und Art der Erledigung anzuführen. In der Bemerkungsspalte sind einzutragen: das Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz (mit Tagesangabe), weiters eine einstweilige Anordnung nach Paragraph 27, PSchO. und eine Vorentscheidung nach Paragraph 28, PSchO.
(2)Absatz 2Beschwerden in Pachtschutzsachen sind beim Oberlandesgericht in das R-Register einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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