§ 477 Geo. Register für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev)

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten BeschlüsseGeschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das SRRegister für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).Die Revisorinnen und Revisoren (Paragraph 280,) haben die ihnen übermittelten BeschlüsseGeschäftsstücke (Paragraphen 283 und 283a) in das SRRegister für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (Paragraph 366,).
  2. (2)Absatz 2In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:
    1. 1.Ziffer einskein Rekurs (kR),
    2. 2.Ziffer 2Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.
  3. (3)Absatz 3Die Sache ist im Fall von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.Die Sache ist im Fall von Absatz 2, Ziffer eins, sofort, im Fall von Absatz 2, Ziffer 2, nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.
  4. (4)Absatz 4In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.
  5. (52)Absatz 52InWird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw.oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw.oder den Revisor (SRRev 6/2012).InWird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (Paragraph 520, ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw.oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw.oder den Revisor (SRRev 6/2012).

Stand vor dem 30.06.2013

In Kraft vom 01.12.2012 bis 30.06.2013
  1. (1)Absatz einsDie Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten BeschlüsseGeschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das SRRegister für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).Die Revisorinnen und Revisoren (Paragraph 280,) haben die ihnen übermittelten BeschlüsseGeschäftsstücke (Paragraphen 283 und 283a) in das SRRegister für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (Paragraph 366,).
  2. (2)Absatz 2In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:
    1. 1.Ziffer einskein Rekurs (kR),
    2. 2.Ziffer 2Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.
  3. (3)Absatz 3Die Sache ist im Fall von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.Die Sache ist im Fall von Absatz 2, Ziffer eins, sofort, im Fall von Absatz 2, Ziffer 2, nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.
  4. (4)Absatz 4In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.
  5. (52)Absatz 52InWird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw.oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw.oder den Revisor (SRRev 6/2012).InWird von der Revisorin oder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, ist in der Rekursschrift (Paragraph 520, ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw.oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw.oder den Revisor (SRRev 6/2012).

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