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(1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten BeschlüsseGeschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das SRRegister für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).
(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:
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(3) Die Sache ist im FallWird von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.
(4) In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerkenoder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, der die Sache bearbeitet hat.
(5) Inist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw.oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: ‚„Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw.oder den Revisor (SRRev 6/2012)’“.
(1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten BeschlüsseGeschäftsstücke (§§ 283 und 283a) in das SRRegister für Sachen der Revisorinnen und Revisoren (Rev-Register) einzutragen (§ 366).
(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:
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(3) Die Sache ist im FallWird von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.
(4) In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerkenoder vom Revisor ein Rekurs ergriffen, der die Sache bearbeitet hat.
(5) Inist in der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw.oder des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: ‚„Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw.oder den Revisor (SRRev 6/2012)’“.