Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsAnträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in das nach GeoForm. Nr. 112 zu führende Msch-Register einzutragen. Sonstige Angelegenheiten der Mietkommissionen, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in ein allgemeines Register einzutragen, das nach GeoForm Nr. 109 zu führen ist und in dieser Verwendung Nm-Register heißt. Geschäftsstücke, welche die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Mietkommission im allgemeinen betreffen, sowie die den Mietkommissionen zugewiesenen Strafsachen sind ins Jv-Register einzutragen.
(2)Absatz 2Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (§ 8 Abs. 1 und § 10 MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.
(3)Absatz 3Wird ein Antrag gestellt, der nicht auf eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder auf deren gesetzmäßige Verwendung abzielt, so ist der Gegenstand des Antrages in der Spalte für Bemerkungen kurz anzuführen (zum Beispiel „Feststellung des Friedenszinses“, „Mietzins für Lagerplatz“, „Einsicht in die Belege“ u. dgl.). In dieser Spalte ist auch die Art der Erledigung kurz anzugeben (zum Beispiel „Hauptmietzins erhöht“, „Erhöhung des Hauptmietzinses abgelehnt“ u. dgl.).
(4)Absatz 4Zum Register Msch ist eine Übersicht in der Form einer Kartensammlung (Zettelkatalog) anzulegen und zu führen. Für jedes die Mietkommission beschäftigende Haus ist ein Zettel anzulegen, in dem Gemeinde, allenfalls Stadtbezirk, Ortschaft, Straße, die Hausnummer und die Fortlaufende Zahl des Registers anzugeben sind. Die Zettel sind nach Straßen (Gassen, Plätzen) und nach Hausnummern zu ordnen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 479 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 479 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 479 Geo.