§ 479 Geo. Register der Mietkommissionen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Anträge (Anzeigen), über die die Mietkommission zu entscheiden hat, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in das nach GeoForm. Nr. 112 zu führende Msch-Register einzutragen. Sonstige Angelegenheiten der Mietkommissionen, mit Ausnahme von Strafsachen, sind in ein allgemeines Register einzutragen, das nach GeoForm Nr. 109 zu führen ist und in dieser Verwendung Nm-Register heißt. Geschäftsstücke, welche die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Mietkommission im allgemeinen betreffen, sowie die den Mietkommissionen zugewiesenen Strafsachen sind ins Jv-Register einzutragen.

(2) Im Register Msch ist die antragstellende Partei durch Unterstreichung ihres Namens in der Spalte 3 oder 4 zu bezeichnen. Wird ein Verfahren auf Anzeige der Gemeinde oder des Wohnhaus Wiederaufbaufonds (§ 8 Abs. 1 und § 10 MietG.) eingeleitet, so ist dies in der Spalte für Bemerkungen ersichtlich zu machen. Betrifft ein Antrag eine größere Anzahl von Mietern im Hause, so ist in der Spalte 4 bloß der Vor- und Zuname des im Antrage zuerst genannten Mieters mit einem das Vorhandensein anderer beteiligter Mieter andeutenden Zusatze anzuführen.

(3) Wird ein Antrag gestellt, der nicht auf eine Erhöhung der Hauptmietzinse oder auf deren gesetzmäßige Verwendung abzielt, so ist der Gegenstand des Antrages in der Spalte für Bemerkungen kurz anzuführen (zum Beispiel „Feststellung des Friedenszinses“, „Mietzins für Lagerplatz“, „Einsicht in die Belege“ u. dgl.). In dieser Spalte ist auch die Art der Erledigung kurz anzugeben (zum Beispiel „Hauptmietzins erhöht“, „Erhöhung des Hauptmietzinses abgelehnt“ u. dgl.).

(4) Zum Register Msch ist eine Übersicht in der Form einer Kartensammlung (Zettelkatalog) anzulegen und zu führen. Für jedes die Mietkommission beschäftigende Haus ist ein Zettel anzulegen, in dem Gemeinde, allenfalls Stadtbezirk, Ortschaft, Straße, die Hausnummer und die Fortlaufende Zahl des Registers anzugeben sind. Die Zettel sind nach Straßen (Gassen, Plätzen) und nach Hausnummern zu ordnen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 479 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 479 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 479 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 479 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 479 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 478 Geo.
§ 480 Geo.