Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsIn ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen:
1.Ziffer einsAnträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder zur Verpachtung angesucht wird;
2.Ziffer 2Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach § 15 GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden;Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach Paragraph 15, GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden;
3.Ziffer 3Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 GrundVG.;Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz eins, GrundVG.;
4.Ziffer 4Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach § 12 Abs. 4 GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (§ 14 Abs. 4 GrundVG.).Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach Paragraph 12, Absatz 4, GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (Paragraph 14, Absatz 4, GrundVG.).
(2)Absatz 2Die Eintragungen in das Register ergeben sich aus den Überschriften der einzelnen Spalten. In der Bemerkungsspalte ist ersichtlich zu machen:
1.Ziffer einswenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission nur ein Gutachten erstattet,
2.Ziffer 2wenn eine Sache auf andere Art als im Sinne der Spalten 8 bis 10, zum Beispiel durch Zurückziehung des Antrages usw., erledigt wird.
(3)Absatz 3Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrs Bezirkskommissionen sind bei den Grundverkehrs-Landeskommissionen in ein nach GeoForm. Nr. 111 zu führendes Gvb-Register einzutragen.
(4)Absatz 4Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach § 23 GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach Paragraph 23, GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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