(1) In ein nach GeoForm. Nr. 110 zu führendes Register Gv sind einzutragen:
1. | Anträge, womit um die Zustimmung der Grundverkehrskommission zur Übertragung des Eigentums, zur Einräumung des Fruchtnießungsrechtes oder zur Verpachtung angesucht wird; | |||||||||
2. | Grundbuchseingaben, die vom Grundbuchsgerichte nach § 15 GrundVG. der Grundverkehrskommission übermittelt werden; | |||||||||
3. | Zuschriften des Exekutionsgerichtes wegen Entscheidung nach § 18 Abs. 1 GrundVG.; | |||||||||
4. | Anträge von Parteien, die zur Abgabe eines Gutachtens nach § 12 Abs. 4 GrundVG. führen, sowie Aufträge zur Abgabe eines solchen Gutachtens (§ 14 Abs. 4 GrundVG.). |
(2) Die Eintragungen in das Register ergeben sich aus den Überschriften der einzelnen Spalten. In der Bemerkungsspalte ist ersichtlich zu machen:
1. | wenn die Grundverkehrs-Bezirkskommission nur ein Gutachten erstattet, | |||||||||
2. | wenn eine Sache auf andere Art als im Sinne der Spalten 8 bis 10, zum Beispiel durch Zurückziehung des Antrages usw., erledigt wird. |
(3) Beschwerden gegen Entscheidungen der Grundverkehrs Bezirkskommissionen sind bei den Grundverkehrs-Landeskommissionen in ein nach GeoForm. Nr. 111 zu führendes Gvb-Register einzutragen.
(4) Sonstige Angelegenheiten der Grundverkehrskommissionen einschließlich der Strafsachen nach § 23 GrundVG. sind in das Jv Register einzutragen.
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