§ 470 Geo. Aktenbezeichnung

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das für das Rechtsmittelgericht geltende Aktenzeichen ist außen auf dem Akt unter (neben) dem Aktenzeichen der I. Instanz anzubringen und nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz wieder zu streichen. Außen auf dem Akt und in der Bemerkungsspalte des Registers sind Berufungen durch Beisetzung der Buchstaben „Bc“, Widersprüche durch Beisetzung des Buchstabens „W“ kenntlich zu machen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 470 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 470 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 470 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 470 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 470 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 469 Geo.
§ 471 Geo.