Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWerden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht I. oder II. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (§ 59), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.Werden von einer Partei Rechtsmittel gegen verschiedene Entscheidungen in einem Schriftsatze verbunden, so ist die Partei nur dann vom Gericht römisch eins. oder römisch II. Instanz anzuweisen, getrennte Eingaben zu überreichen (Paragraph 59,), wenn die Verbindung geeignet ist, die geschäftliche Behandlung zu erschweren.
(2)Absatz 2Das Rechtsmittelgericht hat den Akt unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (§ 384). Die beim Rechtsmittelgerichte hinzukommenden Geschäftsstücke einschließlich der Ausfertigungen der Rechtsmittelentscheidung sind also zum Akt I. Instanz zu nehmen und mit diesem dem Gericht I. Instanz zu übermitteln. Beim Rechtsmittelgerichte sind bloß die Urschrift der Entscheidung, Beratungsprotokolle, Abstimmungsvermerke und etwaige Aufzeichnungen der Berichterstatter (§ 486 ZPO.) zurückzubehalten.Das Rechtsmittelgericht hat den Akt unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (Paragraph 384,). Die beim Rechtsmittelgerichte hinzukommenden Geschäftsstücke einschließlich der Ausfertigungen der Rechtsmittelentscheidung sind also zum Akt römisch eins. Instanz zu nehmen und mit diesem dem Gericht römisch eins. Instanz zu übermitteln. Beim Rechtsmittelgerichte sind bloß die Urschrift der Entscheidung, Beratungsprotokolle, Abstimmungsvermerke und etwaige Aufzeichnungen der Berichterstatter (Paragraph 486, ZPO.) zurückzubehalten.
(3)Absatz 3Nach Rücklangen des Aktes zum Gericht I. Instanz sind die in II. Instanz zugewachsenen Geschäftsstücke (einschließlich einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung) und die inzwischen beim Gericht I. Instanz eingelangten Geschäftsstücke nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgerichte zu ordnen und sämtliche mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und fortlaufenden Ordnungsnummern zu versehen. Die Ergänzung der Aktenübersicht liegt dem Gerichte I. Instanz ob.Nach Rücklangen des Aktes zum Gericht römisch eins. Instanz sind die in römisch II. Instanz zugewachsenen Geschäftsstücke (einschließlich einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung) und die inzwischen beim Gericht römisch eins. Instanz eingelangten Geschäftsstücke nach der Reihenfolge ihres Einlangens beim Erstgericht oder beim Rechtsmittelgerichte zu ordnen und sämtliche mit dem erstinstanzlichen Aktenzeichen und fortlaufenden Ordnungsnummern zu versehen. Die Ergänzung der Aktenübersicht liegt dem Gerichte römisch eins. Instanz ob.
(4)Absatz 4Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn ein Akt nach § 109 JN. dem Gerichte II. Instanz vorgelegt wird, die Vorschriften des Abs. 3 auch, wenn der Akt vom Revisionsgerichte zurücklangt.Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn ein Akt nach Paragraph 109, JN. dem Gerichte römisch II. Instanz vorgelegt wird, die Vorschriften des Absatz 3, auch, wenn der Akt vom Revisionsgerichte zurücklangt.
(5)Absatz 5Die in II. Instanz zurückbleibenden und die hier etwa später hinzukommenden Geschäftsstücke können ohne Ordnungsnummern aufbewahrt werden.Die in römisch II. Instanz zurückbleibenden und die hier etwa später hinzukommenden Geschäftsstücke können ohne Ordnungsnummern aufbewahrt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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