(1) Wo es zweckmäßig erscheint, sind im Nc-Register für häufig wiederkehrende Arten von Geschäften entsprechende Zahlengruppen (Abschnitte des Nc-Registers) vorzubehalten; die einmal getroffene Unterteilung ist womöglich dauernd beizubehalten. Seitlich aufgeklebte Klappen erleichtern das Aufschlagen der einzelnen Abschnitte.
(2) Über die Nc-Sachen wird kein einheitliches Namenverzeichnis geführt; doch kann zu einzelnen wichtigen Abschnitten, zum Beispiel über Erläge nach § 1425 ABGB. oder über Anträge nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, ein Namenverzeichnis angelegt werden (vgl. § 409). Personen, gegen die in einem bloß in das Nc Register eingetragenen Verfahren ein Exekutionstitel begründet oder ein Anspruch festgestellt wurde (zum Beispiel im Verfahren zur Grenzerneuerung oder Grenzberichtigung nach §§ 850 bis 853 ABGB. oder nach der 6. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), sind unter Anführung des Aktenzeichens in das Namenverzeichnis zum Streitregister aufzunehmen.
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