§ 480a Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Bildung und Führung der Register und Akten im Strafverfahren sind die Vorschriften dieser Verordnung nur insoweit anzuwenden, als in der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Juni 1986 zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG), BGBl. Nr. 338/1986, keine abweichende Regelung getroffen wird.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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