(1) Sobald ein Pflegschaftsakt mehr als zehn Ordnungsnummern enthält, ist ein Pflegschaftsbogen nach GeoForm. Nr. 96 anzulegen. Geht die Pflegschaft aus einer Abhandlung hervor, so ist der Pflegschaftsbogen spätestens bei der Einantwortung oder der Erbteilung anzulegen.
(2) Der Pflegschaftsbogen kann auch gleich bei Anfall der Pflegschaft angelegt und, bis der Akt zehn Ordnungsnummern erreicht und in einen Deckel zu legen ist (§ 381 Abs. 2), als Umschlagbogen verwendet werden.
(3) Die erste Seite des Pflegschaftsbogens ist von der Geschäftsabteilung auszufüllen: sie enthält eine stets laufend zu führende Übersicht über die persönlichen Verhältnisse des Pflegebefohlenen.
(4) Auf den Innenseiten des Pflegschaftsbogens ist vom Richter eine übersichtliche Darstellung der Vermögensverhältnisse des pflegebefohlenen (der Substitutionsmasse, des Abwesenden usw.), allenfalls der Unterhaltsansprüche des Pflegebefohlenen zu entwerfen. Das mehreren Pflegebebefohlenen gemeinsame Vermögen wird zweckmäßigerweise von der Darstellung der Sondervermögen getrennt. Es genügt die Aufzählung der wesentlichen Bestandteile des Vermögens unter Hervorhebung des Gesamtwertes (Nennwertes), des Aufbewahrungsortes und der hinsichtlich der Einkünfte getroffenen Anordnungen. Bei Änderungen in der Vermögenslage (in den Unterhaltsansprüchen) ist die Darstellung fortlaufend zu berichtigen.
(5) Im Pflegschaftsbogen ist auf wichtige Stellen des Aktes hinzuweisen. Ist er durch die nachträglichen Berichtigungen unübersichtlich geworden, so ist er durch ein neues Blatt zu ergänzen oder es sind die noch geltenden Eintragungen umzuschreiben.
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