§ 429 Geo. Nicht in das Beglaubigungsregister gehörige Sachen

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (Paragraph 286, AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (Paragraphen 283,, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)

  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsBei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (§ 286 AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (§§ 283, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.Bei der Beglaubigung schon beglaubigter Urkunden durch den Präsidenten eines Gerichtshofes oder seinen Stellvertreter und bei der Beglaubigung amtlicher Zuschriften für den diplomatischen Weg (Paragraph 286, AusstreitG.), ferner bei der Beglaubigung von Abschriften und Übersetzungen (Paragraphen 283,, 284, 287 bis 292 AusstreitG.) wird das G Register nicht verwendet.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)

  2. (2)Absatz 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 69/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1999,)

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