(1) Hinterläßt ein Vater minderjährige eheliche Kinder, so ist die Sache, falls für die Kinder nicht schon aus anderem Anlaß ein P-Akt angelegt wurde (etwa weil sie bereits Vermögen besitzen), nicht nur ins A- (Anm.: jetzt: ADV-A), sondern sofort auch ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) einzutragen. Bis zur Einantwortung sind auch die bloß die Vormundschaft betreffenden Geschäftsstücke zum A-Akt zu nehmen, der dann als P-Akt fortzusetzen ist. Die Vormundschaftsdekrete sind stets mit dem Gattungszeichen P zu versehen.
(2) Wenn Kinder, die unter väterlicher Gewalt stehen, nach der Mutter oder einem sonstigen Erblasser Vermögen erwerben und wenn gleichzeitig das Abhandlungsgericht zur Führung der Pflegschaft berufen ist, ist die Sache ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) erst einzutragen, wenn der Vermögenserwerb abgeschlossen ist, also zum Beispiel bei Abschluß des Erbübereinkommens.
(3) Wird ein ehelicher Vater entmündigt, so ist für ihn und für seine Kinder je ein besonderer ins P-Register (Anm.: jetzt: ADV-P) einzutragender Akt zu bilden.
(4) Wird infolge Todes, Abwesenheit oder Pflichtvernachlässigung des Vaters usw. oder durch einen Vermögensanfall eine Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere eheliche Geschwister anhängig, so ist für alle Geschwister ein gemeinsamer Akt unter einer einzigen Registerzahl anzulegen.
(5) Im übrigen sind die bei einem Gericht anhängigen Akten, die mehrere Geschwister, auch uneheliche Kinder derselben Mutter, betreffen, trotz gesonderter Eintragung ins P-Register zu gemeinsamer Behandlung zu verbinden (Aktenbund, § 371 Abs. 4), wenn nicht besondere Umstände, zum Beispiel verschiedenartiger Vermögensbesitz, gesonderte Aktenführung zweckmäßig erscheinen lassen. Die Verbindung ist in der Bemerkungsspalte des Registers ersichtlich zu machen.
(6) Wenn das Gericht für einen Pflegebefohlenen schon einmal eingeschritten ist, kommen Geschäftsstücke über ein späteres Verfahren, das denselben Pflegebefohlenen betrifft, zu demselben Akt. Ist später ein anderes Gericht zur Führung der Sache berufen (zum Beispiel infolge Veränderung des Wohnsitzes des ehelichen Vaters), so ist der P-Akt dem nunmehr zuständigen Gericht abzutreten und dort unter neuem Aktenzeichen fortzuführen (§ 384).
0 Kommentare zu § 420 Geo.