§ 284 Geo. Gegenstände des gerichtlichen Erlages

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsZum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind geeignet:
    1. 1.Ziffer einsin- und ausländisches Geld,
    2. 2.Ziffer 2Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden,
    3. 3.Ziffer 3Juwelen und andere Kostbarkeiten.
  2. (2)Absatz 2Gerichtlicher Erlag und gerichtliche Verwahrung bilden zusammen die gerichtliche Hinterlegung im weiteren Sinne.
  3. (3)Absatz 3Urkunden, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, weil sie nicht in Geld umsetzbar sind, sind bei den Akten, nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden (§ 168) zu verwahren oder einem zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.Urkunden, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, weil sie nicht in Geld umsetzbar sind, sind bei den Akten, nötigenfalls nach den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden (Paragraph 168,) zu verwahren oder einem zu bestellenden Verwahrer zu übergeben.
  4. (4)Absatz 4Sonstige Sachen, die sich nicht zum gerichtlichen Erlag eignen, können nur durch Übergabe an einen vom Gericht zu bestellenden Verwahrer in gerichtliche Verwahrung genommen werden.
  5. (5)Absatz 5Auf die Verwahrung von Sachen, die als Beweisgegenstände in einem Strafverfahren in Betracht kommen, finden die Bestimmungen der §§ 609 bis 620 Anwendung; für die Verwahrung von Sachen, die in einem Zivilverfahren als Augenscheinsgegenstände oder Auskunftssachen oder zur Begutachtung durch Sachverständige zu Gericht gebracht werden, sind die Bestimmungen der §§ 610 und 611 sinngemäß anzuwenden.Auf die Verwahrung von Sachen, die als Beweisgegenstände in einem Strafverfahren in Betracht kommen, finden die Bestimmungen der Paragraphen 609 bis 620 Anwendung; für die Verwahrung von Sachen, die in einem Zivilverfahren als Augenscheinsgegenstände oder Auskunftssachen oder zur Begutachtung durch Sachverständige zu Gericht gebracht werden, sind die Bestimmungen der Paragraphen 610 und 611 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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