§ 281 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:

a)

Prüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;

b)

Prüfung der verwahrten Gegenstände;

c)

Prüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;

d)

Nachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 GEG;

(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

f)

Prüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

(2) Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.

(3) Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen anzuregen.

(4) Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 281 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 281 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 281 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 281 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 281 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 280 Geo.
§ 282 Geo.