Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Revisor hat folgende Prüfungen vorzunehmen:
a)Litera aPrüfung der Gebarung mit Amts- und Parteiengeldern einschließlich der Verläge und der Kostenmarkenrechnung;
b)Litera bPrüfung der verwahrten Gegenstände;
c)Litera cPrüfung der Materialverrechnung und der Bücherverzeichnisse über die Amtsbücherei;
d)Litera dNachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach § 1 Z 6 GEG;Nachprüfung der Berechnung und Vorschreibung aller nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme jener nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG;
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,)
f)Litera fPrüfung der Gebührenverrechnung nach der Zehr- und Ganggelder-Verordnung und der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gebühren nach der Reisegebührenvorschrift;
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)Anmerkung, Litera g, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2006,)
(2)Absatz 2Zur Vornahme dieser Prüfungen steht dem Revisor die Einsicht in sämtliche Akten, Bücher, Register, Verzeichnisse und Rechnungsbelege offen.
(3)Absatz 3Der Revisor ist verpflichtet, anläßlich der Prüfung der Gebühren und Kosten die erforderlichen Berichtigungen anzuregen.
(4)Absatz 4Der Revisor soll sich nicht auf die schriftliche Beanstandung von Mängeln beschränken, sondern durch mündliche Erörterung wichtiger Fälle mit dem Rechnungsführer, dem Kostenmarkenverwalter und dem Kostenbeamten, durch Anregungen und Belehrungen auf die Beachtung einheitlicher Grundsätze bei der Tätigkeit der genannten Personen hinwirken.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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