§ 167 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Akten werden in der Geschäftsabteilung (§ 2 Abs. 5) in offenen, in Fächer geteilten Schränken aufbewahrt, Akten verschiedener Geschäftsgattungen (Strafsachen, Streitsachen, außerstreitige Sachen usw.) sind voneinander zu trennen. Innerhalb derselben Geschäftsgattung sind nach dem Erfordernisse des Geschäftsganges verschiedene Gruppen zu bilden.

(2) Insbesondere können alle Akten, in denen Tagsatzungen für den nämlichen Tag angeordnet sind, die Akten, in denen Fristen am gleichen Tage enden Akten, in denen gleichartige Geschäfte vorzunehmen sind oder die an die nämliche Stelle (Richter, Vollzugsabteilung, Aktenlager usw.) abzugeben sind, in einem Fache oder in einem Umschlagbogen vereinigt werden. Innerhalb der Fächer oder Umschlagbogen werden die Akten erforderlichenfalls nach den Stunden der Tagsatzungen, nach der Buchstabenfolge (so besonders außerstreitige Sachen) oder nach der Reihenfolge der Aktenzahlen gelegt.

(3) Wird ein Akt aus dem Fache, in das er nach dem Stande der Sache gehört, einer Stelle außerhalb der Gerichtsabteilung auch nur vorübergehend ausgefolgt, so ist ein Blatt einzulegen, das angibt, wo sich der Akt befindet (Verweisungsblatt).

(4) Akten, die vertraulich zu behandeln sind sowie Akten, die gegen unbefugte Einsicht geschützt werden müssen oder bei denen die Gefahr einer Entwendung besteht, sind versperrt aufzubewahren.

(5) In den Amtszimmern der Richter dürfen sich nur die Akten befinden, die zu erledigen sind oder zur Vorbereitung auf die Verhandlungen benötigt werden. In den Geschäftsabteilungen dürfen außerhalb der Fächer nur die Akten liegen, die zu bearbeiten sind. Register und andere Behelfe dürfen nicht eingeschlossen werden, sondern müssen zur Benützung bereitliegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 167 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 167 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 167 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 167 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 167 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 166 Geo.
§ 168 Geo.