§ 161 Geo. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

(1) Wenn der Richter eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung anordnet (§ 115 ZPO), gilt als Zustellausweis ein Ausdruck aus der Ediktsdatei, aus dem der Tag der Aufnahme in die Ediktsdatei ersichtlich ist. Meldet sich vor oder nach Ablauf der Frist die Person, für die das Schriftstück bestimmt ist, so ist es ihr gegen Empfangsbestätigung auszufolgen.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 421/2006)

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