(1) Wenn das Verfahren in einer Sache rechtskräftig beendet oder zum Stillstand gekommen und die Sache im Register abgestrichen ist (§ 367), ist der Akt von der Geschäftsstelle durch Ausscheidung der Vorakten und durch Ausfolgung der Beilagen (§ 169 Abs. 2 und 3) zur Abgabe an das Aktenlager vorzubereiten. Solche Akten können je nach Bedarf und verfügbarem Raum noch bis zu zwei Jahren im Amtszimmer der Geschäftsabteilung verbleiben (Handlager), sind aber dann an das Aktenlager abzuliefern.
(2) Wenn Akten des außerstreitigen Verfahrens aus mehreren Bänden bestehen, können ältere Bände, die voraussichtlich längere Zeit nicht benötigt werden, ebenfalls an das Aktenlager abgegeben werden. In das Aktenlager sind ferner die ausgeschiedenen Karten der Namenverzeichnisse, die in Karteiform geführt werden, endlich alle Register und sonstigen Geschäftsbehelfe abzugeben, sobald sie für den Geschäftsbetrieb in der Abteilung entbehrlich geworden und sofern sie nicht nach § 175 Abs. 1 sogleich auszuscheiden sind.
(3) Das Aktenlager ist - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 - für alle Gerichtsabteilungen gemeinschaftlich. Die Akten werden im Aktenlager nach Geschäftsgattungen und Gerichtsabteilungen gesondert und nach Aktenzahlen geordnet aufbewahrt. Haben Akten nacheinander mehrere Aktenzeichen erhalten (§§ 384, 420), so ist für die Aufbewahrung das letzte Aktenzeichen entscheidend. Vr-Akten, die nach den früher bestandenen Einrichtungen eine rote Zahl erhalten haben und von den übrigen Vr-Akten abgesondert wurden, bleiben abgesondert. Die einzelnen Gestelle und Fächer sind mit Aufschriften über die darin verwahrten Akten und Geschäftsbehelfe zu versehen.
(4) Die Akten des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters, die reinen Grundbuchsakten (§ 448 Abs. 4, § 371 Abs. 5) und die Akten der Justizverwaltung bleiben in Verwahrung der Geschäftsabteilung, soweit der Gerichtsvorsteher nicht die Abgabe an das Aktenlager verfügt. Die Akten über gelöschte Firmen (Schiffe) sind von jenen über nicht gelöschte zu sondern. Die Grundbuchsakten sind abgesondert von der Urkundensammlung jahrgangsweise nach Tagebuchzahlen geordnet aufzubewahren. Doch können die Akten über Rechtsmittel sowie über Zu- und Abschreibungen bei dem ersten die Sache betreffenden Akt aufbewahrt werden. In diesem Falle sind an den Stellen, wo die späteren Stücke einliegen sollten, Verweisungsblätter einzulegen; dies gilt auch für Grundbuchstücke, die zu anderen Akten gehören.
(5) Akten mit dem Vermerk nach § 382 Abs. 2 Z 6 sind abgesondert aufzubewahren (Archive). In der Reihe der übrigen Akten ist ein Zettel einzulegen, der auf den besonderen Aufbewahrungsort verweist.
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