(1) Wird eine in einem öffentlichen Amte oder Dienste stehende Person, für deren Stellvertretung während ihrer Verhinderung zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen öffentlichen Rücksichten gesorgt werden muß, oder wird eine im Staats- oder Gemeindedienst stehende Sanitätsperson, ein Bediensteter einer Verkehrsanstalt, ein Berg-, Hütten-, Hammer- oder Walzwerksarbeiter oder eine im öffentlichen oder Privatforstdienst stehende Person als Zeuge, Sachverständiger, Auskunftsperson, Beschuldigter oder Angeklagter vor Gericht geladen oder zum Strafantritt aufgefordert, so ist gleichzeitig die unmittelbar vorgesetzte Dienst- oder Befehlsstelle hievon zu benachrichtigen.
(2) Die gesonderte Benachrichtigung hat zu entfallen, wenn ein Ersuchen im Sinne des § 164 Abs. 1 gestellt wird.
(3) Bei Verhaftungen und Enthaftungen sind die Vorschriften des § 362 EO. und § 176 StPO. zu beachten. Soll eine der im Abs. 1 genannten Personen verhaftet werden und ist nach der Art ihres Dienstes eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder andere öffentliche Interessen zu besorgen, weil ein geeigneter Ersatz nicht sogleich zur Verfügung steht, so ist der Vollzug der Haftnahme aufzuschieben. In diesen Fällen hat das Gericht den unmittelbaren Vorgesetzten des zu Verhaftenden auf die rascheste Art von der bevorstehenden Verhaftung zu verständigen und ihn aufzufordern, unverzüglich für die Stellvertretung zur sorgen und dies dem Gerichte mitzuteilen. Die Geheimhaltung des Haftbefehls kann verlangt und für die Antwort eine Frist gesetzt werden. Je nach den Umständen ist die Überwachung des zu Verhaftenden durch Sicherheitsorgane anzuordnen.
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