Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsUrkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des § 124 GBG. und des § 316 ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters, allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift, ausgefolgt werden.Urkunden, die für eine Entscheidung verwertet wurden oder für sie in Betracht kommen können, sind unbeschadet der Vorschrift des Paragraph 124, GBG. und des Paragraph 316, ZPO. bis zur Rechtskraft der Entscheidung beim Akte zurückzubehalten. Vorher dürfen sie der Partei, die sie vorgelegt hat, nur aus triftigen Gründen mit Genehmigung des Richters, allenfalls gegen Einlegung einer beglaubigten Abschrift, ausgefolgt werden.
(2)Absatz 2In bürgerlichen Rechtsachen hat die Geschäftsstelle, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet oder zum Stillstande gekommen ist, die beim Akte befindlichen Urkunden einschließlich der Vollmachten (soweit sie nicht auf die bestimmte Sache lauten), den Parteien, welche die Urkunden eingelegt haben, auch ohne richterlichen Auftrag auszufolgen. Wenn eine Fortsetzung des Verfahrens möglich ist, ist vorher die Weisung des Richters einzuholen, Vermögensbekenntnisse zur Erlangung der Verfahrenshilfe haben beim Akte zu bleiben.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf Augenscheinsgegenstände und Auskunftssachen entsprechend anzuwenden. Für Strafsachen gelten hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung von Urkunden und anderen Beweisgegenständen besondere Vorschriften.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind auf Augenscheinsgegenstände und Auskunftssachen entsprechend anzuwenden. Für Strafsachen gelten hinsichtlich der Verwahrung und Ausfolgung von Urkunden und anderen Beweisgegenständen besondere Vorschriften.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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