§ 153 Geo. Wege der Zustellung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen:
    1. 1.Ziffer einswenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn bei Zustellung mit der Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellausweis nicht rechtzeitig vorläge;
    3. 3.Ziffer 3wenn der, dem zuzustellen ist, oder seine Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;
    4. 4.Ziffer 4wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;
    5. 5.Ziffer 5wenn Schriftstücke bei einer Exekutionshandlung, bei einer Hausdurchsuchung, Vorführung oder Verhaftung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen sind.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 5 hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Z 1 bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 5, hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Ziffer eins bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3In der unmittelbaren Umgebung des Gerichtshauses und im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen und Notariatskanzleien kann die Zustellung durch Gerichtsbedienstete auch besorgt werden, wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßiger erscheint als die Postzustellung.
  4. (4)Absatz 4Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (§ 160).Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (Paragraph 160,).

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsIm Inland werden gerichtliche Sendungen grundsätzlich durch die Post zugestellt, auf andere Weise in folgenden Fällen:
    1. 1.Ziffer einswenn für den Ort, an dem zugestellt werden soll, kein Postzustelldienst eingerichtet ist;
    2. 2.Ziffer 2wenn bei Zustellung mit der Post die Zustellung zu spät käme oder der Zustellausweis nicht rechtzeitig vorläge;
    3. 3.Ziffer 3wenn der, dem zuzustellen ist, oder seine Anschrift nicht genau bekannt ist und erst durch den Zusteller ermittelt werden soll;
    4. 4.Ziffer 4wenn das Schriftstück zu einer Zeit zugestellt werden muß, zu der Postzustellungen nicht vorgenommen werden;
    5. 5.Ziffer 5wenn Schriftstücke bei einer Exekutionshandlung, bei einer Hausdurchsuchung, Vorführung oder Verhaftung oder an einen Verhafteten (Gefangenen) zuzustellen sind.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 5 hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Z 1 bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 5, hat der Richter oder sonstige Bedienstete zuzustellen, der die Amtshandlung vornimmt oder dem die Aufsicht über den Verhafteten (Gefangenen) obliegt. In den Fällen der Ziffer eins bis 4 ist innerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete, außerhalb der Gerichtsorte durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zuzustellen.
  3. (3)Absatz 3In der unmittelbaren Umgebung des Gerichtshauses und im Verkehr mit nahegelegenen Amtsstellen und Notariatskanzleien kann die Zustellung durch Gerichtsbedienstete auch besorgt werden, wenn dies im einzelnen Falle zweckmäßiger erscheint als die Postzustellung.
  4. (4)Absatz 4Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (§ 160).Kann eine Zustellung durch unmittelbare Ausfolgung bei Gericht geschehen, so ist sie auf diesem Wege zu bewerkstelligen (Paragraph 160,).

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