Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe I. und II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.Der Personalsenat bestimmt die Verwendung der Richter der Gerichtshöfe römisch eins. und römisch II. Instanz. Auf ihre Stellung nach Standesgruppe und Rang, auf ihre Befähigung und besondere fachliche Eignung ist Bedacht zu nehmen. Die Richter sollen in allen Zweigen der Rechtspflege ausgebildet und verwendet werden.
(2)Absatz 2Ein Richter kann zum Vorsitzenden oder zum Mitglied in mehreren Senaten oder gleichzeitig zum Vorsitzenden in einem Senat und zum Mitglied in einem anderen Senat oder zum Einzelrichter bestellt werden; ein Senatsmitglied kann gleichzeitig auch Einzelrichter sein.
(3)Absatz 3In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in I. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.In Senaten, die über Rechtsmittel entscheiden, sollen tunlichst Richter den Vorsitz führen, die früher Sachen gleicher Art in römisch eins. Instanz bearbeitet haben. Als ständige Stimmführer in Rechtsmittelsenaten sollen auch jüngere Richter verwendet werden.
(4)Absatz 4Senaten für Berufungen gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte sollen vorzugsweise Richter angehören, die sich in ihrer bisherigen Dienstverwendung genaue Kenntnis der arbeitsrechtlichen Verhältnisse erworben haben. Mitglieder des Senates für Konkurs- und Ausgleichssachen sollen Richter sein, die als Konkurs- und Ausgleichskommissäre tätig sind.
(5)Absatz 5Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (§§ 9, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (§§ 221 Abs. 4 StPO) einzutreten haben.Für jeden Senat sind Stellvertreter des Vorsitzenden und Ersatzmitglieder zu bestimmen, die bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder und nötigenfalls als Ergänzungsrichter (Paragraphen 9,, 61, 62, 63 JN.) oder Ersatzrichter (Paragraphen 221, Absatz 4, StPO) einzutreten haben.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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