§ 9 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Der Gerichtsvorsteher hat die Richter und anderen Bediensteten des Gerichtes, deren Geschäftskreis durch einzelne Gesetze, Verordnungen oder im JABl. enthaltene Verlautbarungen besonders berührt wird, in geeigneter Weise, allenfalls mit Rundschreiben, auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und der Anwendung geänderter Vorschriften so lange besonderes Augenmerk zuzuwenden, bis sie sich eingelebt haben.

(2) Erlässe und Verfügungen höherer Behörden, Entscheidungen und Bemerkungen übergeordneter Gerichte, die in künftigen Fällen zur Richtschnur dienen können, sowie Mitteilungen anderer Behörden, die für die gerichtliche Geschäftsführung von allgemeiner Bedeutung sind, hat der Gerichtsvorsteher durch Umlauf, Zufertigung von Abschriften, durch eine Vorstandsverfügung oder auf andere Weise zur Kenntnis zu bringen.

(3) Zu diesem Zwecke sind die Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte dem Gerichtsvorsteher, und zwar, sofern er nicht für Haftsachen oder andere dringliche Sachen eine gegenteilige Anordnung trifft, unmittelbar von der Einlaufstelle vorzulegen. Gelangt eine Mitteilung von allgemeiner Bedeutung nicht an den Gerichtsvorsteher, sondern an eine andere bei Gericht bedienstete Person, so ist darüber dem Gerichtsvorsteher zu berichten.

(4) Ausstellungen, Weisungen und Belehrungen höherer Dienststellen, die nur für einzelne Richter oder sonstige Bedienstete bestimmt sind, hat der Gerichtsvorsteher diesen vertraulich zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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