(1) Jeder Bewerber um einen Richterposten hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift oder beglaubigter Abschrift anzuschließen. Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen, diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen und zu unterschreiben und das Gesuch im Dienstwege zu überreichen (§ 51 Abs. 2). Der Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung anzuschließen und ein mit Gründen versehenes Gutachten über die Eignung des Bewerbers für die angesuchte Stelle abzugeben. Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher auch über die Beweggründe dieser Bewerbung zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der letzten bei einer Amtsuntersuchung nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerung an die zuständige Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei Bewerbung um einen Posten in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten zu verständigen.
(2) Beim zuständigen Präsidium ist über die gesammelten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm Nr. 4 anzulegen. Nach Beschlußfassung des Personalsenates sind die Bewerbungsgesuche mit einer Ausfertigung dieser Übersicht, mit dem Besetzungsvorschlag des Personalsenates und unter Anschluß von Belegen über die Bekanntmachung der Ausschreibung des Dienstpostens in den öffentlichen Blättern dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes und von diesem dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(3) Der Personalsenat, dem ein Bewerbungsgesuch vorliegt, kann beschließen, eine neue Dienstbeschreibung zu verfassen oder beim zuständigen Personalsenat einzuholen.
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