(1) Innerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
(2) Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
1. | in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.); | |||||||||
2. | in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.); | |||||||||
3. | in Strafsachen vom Vorsitzenden. |
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