Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsInnerhalb des Senates verteilt der Vorsitzende die Geschäfte unter die Mitglieder.
(2)Absatz 2Bei den Gerichtshöfen I. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach § 37 GOG. § 7 Abs. 3 JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:Bei den Gerichtshöfen römisch eins. Instanz sind die Geschäfte, die nach der Geschäftsverteilung einer Senatsabteilung zugewiesen sind, aber nach Paragraph 37, GOG. Paragraph 7, Absatz 3, JN., nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung oder nach anderen Vorschriften keiner Beschlußfassung des Senates bedürfen, zu erledigen:
1.Ziffer einsin Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (§ 35 GOG.);in Streit-, Exekutions- und Grundbuchssachen vom Vorsitzenden des Senates oder dem von ihm bestimmten Mitgliede des Senates (Paragraph 35, GOG.);
2.Ziffer 2in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (§ 38 Abs. 2 GOG.);in außerstreitigen Sachen vom Berichterstatter (Paragraph 38, Absatz 2, GOG.);
3.Ziffer 3in Strafsachen vom Vorsitzenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21 Geo.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Geo. selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21 Geo.