§ 7 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wo die Geschäftsordnung verschiedene Möglichkeiten für die Geschäftsbehandlung zur Wahl stellt, hat die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die erforderlichen Anordnungen für eine zweckmäßige und tunlichst einheitliche Übung zu treffen.

(2) Wenn die Leiterin oder der Leiter des Gerichts die Wahrnehmung macht, dass gleichartige Geschäfte in verschiedenen Gerichtsabteilungen verschieden behandelt werden, hat sie oder er zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Vorgangs gemeinsame Besprechungen der Beteiligten abzuhalten.

(3) Für den Bereich der Geschäftsstelle hat zunächst deren Vorsteherin oder Vorsteher für einen einheitlichen Vorgang in allen Geschäftsabteilungen zu sorgen.

(4) Zweifel über die Handhabung der Geschäftsordnung sind von der Leiterin oder dem Leiter des Gerichts zu entscheiden. Ihre oder seine Weisung ist so lange verbindlich, bis eine vorgesetzte Stelle eine andere Anordnung getroffen hat.

In Kraft seit 03.07.2018 bis 31.12.9999
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