Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie Präsidenten der Gerichtshöfe werden in allen Dienstgeschäften durch den rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident bestellt oder ist er verhindert, so fällt in Ermangelung anderer Anordnungen die Vertretung des Präsidenten dem rangältesten Mitgliede des Gerichtshofes zu (§§ 31, 41 GOG.).Die Präsidenten der Gerichtshöfe werden in allen Dienstgeschäften durch den rangältesten Vizepräsidenten vertreten. Ist kein Vizepräsident bestellt oder ist er verhindert, so fällt in Ermangelung anderer Anordnungen die Vertretung des Präsidenten dem rangältesten Mitgliede des Gerichtshofes zu (Paragraphen 31,, 41 GOG.).
(2)Absatz 2Zur Vertretung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes sind mangels anderer Anordnung die übrigen Richter des Bezirksgerichtes nach ihrem Dienstrange berufen (§ 27 Abs. 1 GOG.).Zur Vertretung des Vorstehers eines Bezirksgerichtes sind mangels anderer Anordnung die übrigen Richter des Bezirksgerichtes nach ihrem Dienstrange berufen (Paragraph 27, Absatz eins, GOG.).
(3)Absatz 3Andere Anordnungen über die Vertretung des Gerichtsvorstehers kann bei Bezirksgerichten der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz, bei Gerichtshöfen I. Instanz der Präsident des Oberlandesgerichtes und bei den Oberlandesgerichten das Bundesministerium für Justiz treffen.Andere Anordnungen über die Vertretung des Gerichtsvorstehers kann bei Bezirksgerichten der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes römisch eins. Instanz, bei Gerichtshöfen römisch eins. Instanz der Präsident des Oberlandesgerichtes und bei den Oberlandesgerichten das Bundesministerium für Justiz treffen.
(4)Absatz 4Bei Bezirksgerichten, die nur mit einem Richter besetzt sind und sich außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes I. Instanz befinden, wird der Gerichtsvorsteher durch einen Richter eines anderen Bezirksgerichtes oder des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz vertreten, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes für ständig oder für den einzelnen Fall mit der Vertretung betraut wird (§ 27 GOG.). Dabei kann der jeweilige Vorsteher oder ein anderer Richter eines bestimmten Bezirksgerichtes als ständiger Vertreter bestellt werden.Bei Bezirksgerichten, die nur mit einem Richter besetzt sind und sich außerhalb des Sitzes eines Gerichtshofes römisch eins. Instanz befinden, wird der Gerichtsvorsteher durch einen Richter eines anderen Bezirksgerichtes oder des übergeordneten Gerichtshofes römisch eins. Instanz vertreten, der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes für ständig oder für den einzelnen Fall mit der Vertretung betraut wird (Paragraph 27, GOG.). Dabei kann der jeweilige Vorsteher oder ein anderer Richter eines bestimmten Bezirksgerichtes als ständiger Vertreter bestellt werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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