Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsÜber jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Abs. 2) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.Über jeden Richter, Beamten im richterlichen Vorbereitungsdienst, sonstigen Beamten und provisorischen Beamten sowie Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis in der erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen (Absatz 2,) zu führen, ausgenommen für solche Vertragsbedienstete, die unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur fallweise verwendet werden. Die Ausfertigungen sind als Erst-, Zweit- oder Drittausfertigung zu bezeichnen; die Erstausfertigung ist von der Beschäftigungsbehörde, die übrigen Ausfertigungen sind von den übergeordneten Dienststellen, gestaffelt nach dem Überordnungsverhältnis, zu führen. Diese Behörden haben durch gegenseitige Mitteilung im Dienstwege dafür zu sorgen, daß alle Ausfertigungen des Standesausweises stets inhaltlich übereinstimmen. Bei neu in den Dienst tretenden Personen hat der Gerichtsvorsteher die Anlegung des Standesausweises zu veranlassen, die Angaben darin auf Grund der vom Bediensteten vorgelegten Urkunden zu prüfen, die Richtigkeit der Angaben, allenfalls nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen, zu bestätigen und die Urkunden dem Bediensteten zurückzustellen.
(2)Absatz 2Die Ausfertigungen werden, soweit sich aus § 520a nichts anderes ergibt, verwahrt:Die Ausfertigungen werden, soweit sich aus Paragraph 520 a, nichts anderes ergibt, verwahrt:
1.Ziffer einsbei den Gerichtsbehörden
a)Litera avom Vorsteher des Gerichtes, bei dem der Bedienstete verwendet wird (Beschäftigungsbehörde),
b)Litera bvom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes I. Instanz,vom Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes römisch eins. Instanz,
c)Litera cvom Präsidenten des Oberlandesgerichts;
2.Ziffer 2bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes I. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz, bei den Justizanstalten von deren Leitung und in beiden Fällen außerdem vom Bundesministerium für Justiz.bei den Gefangenhäusern am Sitze des Gerichtshofes römisch eins. Instanz vom Präsidenten des Gerichtshofes römisch eins. Instanz, bei den Justizanstalten von deren Leitung und in beiden Fällen außerdem vom Bundesministerium für Justiz.
(3)Absatz 3Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Abs. 2 Z 2 wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.Bei einem Wechsel der Beschäftigungsbehörde sind in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, die bei der bisherigen und der ihr übergeordneten Dienststelle verwahrten Ausfertigungen der Standesausweise den neu zuständigen Dienststellen abzutreten; bei den Oberlandesgerichtspräsidien ist jedoch eine Ausfertigung jedenfalls in Verwahrung zu behalten. Bei einem Wechsel in einen anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Oberlandesgerichtspräsident des bisherigen Dienstortes eine weitere Ausfertigung des Standesausweises anfertigen zu lassen und dem Oberlandesgerichtspräsidenten des neuen Dienstortes zu übersenden. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, wird nur das bei der bisherigen Dienststelle aufbewahrte Stück abgetreten.
(4)Absatz 4Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Abs. 2 Z 2 ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.Bei einer Außerdienststellung, Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand oder bei Auflösung des Dienstverhältnisses sind alle Ausfertigungen des Standesausweises beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren. Im Falle des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Standesausweis bei den Dienststellen, die ihn bisher führten, aufzubewahren.
(5)Absatz 5Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des § 173 Abs. 1 Z 12 nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Wenn ein Bediensteter stirbt oder aus dem Bundesdienst ausscheidet, sind alle Ausfertigungen des Standesausweises vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes aufzubewahren und vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 12, nach Ablauf von 50 Jahren zu vernichten; Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe I. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.Die Vorsteher der Justizanstalten (Präsidien der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz) haben monatlich bis zum 15. des folgenden Monates dem Bundesministerium für Justiz einen Veränderungsausweis vorzulegen.
(7)Absatz 7In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe I. und II. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im § 13 Abs. 7 genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.In der Geschäftsabteilung der Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. und römisch II. Instanz ist als Beilage zum Standesausweis eine Beschreibungsübersicht nach GeoForm. Nr. 1 zu führen. Hier sind die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Ausfertigungen der Dienstbeschreibung und die Abschriften der bei Amtsuntersuchungen nach Paragraph 97, Absatz eins, abgegebenen Äußerungen einzulegen sowie die zu Bewerbungsgesuchen abgegebenen Gutachten der Gerichtsvorsteher und Äußerungen der Präsidenten abschriftlich vorzumerken.
(8)Absatz 8Der Standesausweis und die angeschlossenen Dienstbeschreibungen sind vertraulich zu behandeln. Der Bedienstete hat das Recht, seinen Standesausweis einzusehen und abzuschreiben.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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