§ 18 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 181.

Streitsachen, auch Mandatssachen, Mahnklagen und Mahngesuche sind nach den Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten (des Erstbeklagten) oder, wenn es besondere Verhältnisse des Sprengels verlangen, mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Doch können Rechtsachen bestimmter Art, wenn es für die Rechtsprechung förderlich ist, ohne Rücksicht auf die sonst maßgebenden Grundsätze der Geschäftsverteilung in einer Gerichtsabteilung (Fachabteilung) vereinigt werden. Die in den §§ 390 und 473 lit. a genannten Sachen sowie Anträge nach § 433 ZPO. sind wie Streitsachen zu verteilen. Nichtigkeitsklagen, Wiederaufnahmsklagen, Widerklagen, Klagen nach § 94 Abs. 1 und 2 JN., dann Klagen nach §§ 35 und 36 EO., sofern sie beim Titelgericht angebracht werden, das nicht zugleich Exekutionsgericht ist, gehören in die Abteilung des Haupt- oder Vorprozesses.

2.

Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen und wegen Räumung sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Gemeinden, Stadtbezirken, Ortschaften, Straßenzügen u. dgl.) zu verteilen. Gerichtliche Aufkündigungen von Bestandverträgen und Anträge auf Erlassung von Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes können einem Richter übertragen oder denselben Richtern wie die Rechtstreitigkeiten aus Bestandsachen zugeteilt werden.

3.

Die richterlichen Geschäfte des Exekutionsvollzuges sollen womöglich nicht geteilt werden. Wenn eine Teilung unvermeidlich ist, hat sie bei Exekutionen auf das bewegliche Vermögen entweder mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Verpflichteten nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Verpflichteten zu geschehen; Exekutionen auf das unbewegliche Vermögen sind mit Rücksicht auf die Lage der unbeweglichen Sache nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Anträge auf Exekutionsbewilligung gehören beim Exekutionsgericht in die Exekutionsabteilung, wenn aber zum Vollzug ein anderes Gericht zuständig ist oder wenn ein Antrag auf zwangsweise Räumung von unbeweglichen und diesen gleichzuhaltenden Sachen gestellt wird, in die Gerichtsabteilung, in der der Exekutionstitel entstanden ist. Rechtsstreitigkeiten nach §§ 17 und 37 EO. und, wenn das Prozeßzugleich das Exekutionsgericht ist, Rechtsstreitigkeiten nach §§ 35 und 36 EO. sind von dem mit der Exekutionssache befaßten Richter zu bearbeiten, ebenso Anträge auf Ablegung des Offenbarungseides.

4.

Wenn ausnahmsweise eine Aufteilung der Grundbuchssachen nötig sein sollte, ist sie nach örtlich abgegrenzten Gebieten (Ortsgemeinden) vorzunehmen. Die Geschäfte, die mit der Urkundenhinterlegung, mit der Anlegung und Ergänzung des Grundbuches, mit agrarischen Operationen verbunden sind oder die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster betreffen, sind in der Verteilung der Grundbuchssachen inbegriffen.

5.

Die übrigen Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen sind nach örtlich abgegrenzten Gebieten oder nach dem Anfangsbuchstaben der Namen der Erblasser, Pflegebefohlenen, Wahlkinder oder der sonst vom Verfahren betroffenen Parteien zu verteilen. Diese Verteilung erstreckt sich auch auf alle in § 473 lit. b genannten Sachen. Erforderlichenfalls können Fachabteilungen gebildet werden. Die außerstreitigen Sachen nach dem Mietengesetz sind den mit Bestandstreitigkeiten befaßten Richtern zuzuteilen und nach den gleichen Grundsätzen wie die Rechtsstreitigkeiten aus Bestandsachen (Z. 2) zu verteilen. Der für Angelegenheiten in Außerstreitsachen einmal angenommene Verteilungsgrund soll tunlichst beibehalten werden.

6.

Strafsachen sind nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des Beschuldigten (Erstbeschuldigten) oder mit Rücksicht auf den Tatort nach örtlich abgegrenzten Gebieten zu verteilen. Strafsachen bestimmter Art können in einer Fachabteilung vereinigt werden.

7.

Rechtshilfesachen sind in der Regel zu vereinigen, nötigenfalls nach den gleichen Grundsätzen wie Zivil- und Strafsachen zu verteilen.

8.

Justizverwaltungssachen dürfen, soweit sich aus § 10 Abs. 1 nicht etwas anderes ergibt, nicht geteilt werden.

9.

Die besonderen Vorschriften über die Verteilung der Jugend-, Jugendschutz- und der damit im Zusammenhang stehenden Vormundschaftssachen sowie der Geschäfte der Arbeitsgerichte bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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