(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
(2)Absatz 2Bei allen mit Strafsachen befaßten Gerichten ist Vorsorge zu treffen, daß dringliche Geschäfte auch an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden können. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, die abwechselnd zu diesem Zwecke im Gerichtshause zu erscheinen oder sich hiezu bereit zu halten haben.
(3)Absatz 3Als Feiertage im Sinne der §§ 100, 126 und 221 ZPO., des § 30 EO. und des § 84 StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.Als Feiertage im Sinne der Paragraphen 100,, 126 und 221 ZPO., des Paragraph 30, EO. und des Paragraph 84, StPO. gelten die im Feiertagsruhegesetz in seiner jeweiligen Fassung genannten Feiertage.
(4)Absatz 4Bei der Anberaumung von Tagsatzungen und bei sonstigen Ladungen vor Gericht ist, wenn möglich, auf die nach dem Glaubensbekenntnis der Beteiligten in Betracht kommenden Feiertage in der Weise Rücksicht zu nehmen, daß niemand an solchen Tagen zum Erscheinen vor Gericht genötigt wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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