(1) Die Justizverwaltungssachen werden vom Gerichtsvorsteher nach den Weisungen der vorgesetzten Justizverwaltungsbehörden besorgt (§ 73 Abs. 1 GOG.), soweit sie nicht nach dem Gesetz durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (Art. 87 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929). Über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit hat jedoch der nach §§ 1 und 61 der ersten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zuständige Richter zu entscheiden.
(2) Bei der Besorgung der Justizverwaltungsgeschäfte kann der Gerichtsvorsteher erforderlichenfalls die Mitwirkung der seiner Aufsicht unterstellten Richter und sonstigen Beamten in Anspruch nehmen. Sie sind in dieser Verwendung an seine Weisungen gebunden, haben die ihnen aufgetragenen Erhebungen zu führen und seine Entscheidung vorzubereiten.
(3) Nach Erfordernis können sich die Präsidenten der Gerichtshöfe bei der Bearbeitung von Verwaltungsgeschäften auch der Hilfe von Richtern bedienen, die ausschließlich oder vorwiegend in Verwaltungssachen verwendet werden.
(4) Die Justizverwaltungssachen sind in der Geschäftsabteilung des Gerichtsvorstehers zu bearbeiten, auch wenn sie durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind. Auch in diesen Fällen hat der Gerichtsvorsteher die Verfügungen zu treffen, die zur Vorbereitung der Beschlußfassung oder zur Durchführung der gefaßten Beschlüsse nötig sind.
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