Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDer Oberlandesgerichtspräsident bestellt die für die ihm unterstehenden Gerichte erforderlichen Bundes-, Landesgesetzblätter und Verordnungsblätter; zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher bis 1. Dezember jedes Jahres dem Oberlandesgerichtspräsidenten den Bedarf für das kommende Jahr bekanntzugeben. Einzelstücke bezieht der Gerichtsvorsteher im eigenen Wirkungskreis.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Justiz verlautbart Erlässe allgemeiner Art in der Regel im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ (abgekürzt JABl.); es enthält auch Kundmachungen, Mitteilungen und Personalnachrichten, die für den Dienst der Gerichte und anderer Justizbehörden von Bedeutung sind. Die in einem Stücke des Amtsblattes enthaltenen Anordnungen gelten mit dem Beginn des auf das Einlangen bei der Behörde folgenden Tages als ihren Bediensteten zur Kenntnis gebracht. Der Gerichtsvorsteher hat das Amtsblatt in Umlauf zu setzen und die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen. Für die Bestellung des Amtsblattes gilt Abs. 1.Das Bundesministerium für Justiz verlautbart Erlässe allgemeiner Art in der Regel im „Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung“ (abgekürzt JABl.); es enthält auch Kundmachungen, Mitteilungen und Personalnachrichten, die für den Dienst der Gerichte und anderer Justizbehörden von Bedeutung sind. Die in einem Stücke des Amtsblattes enthaltenen Anordnungen gelten mit dem Beginn des auf das Einlangen bei der Behörde folgenden Tages als ihren Bediensteten zur Kenntnis gebracht. Der Gerichtsvorsteher hat das Amtsblatt in Umlauf zu setzen und die Kenntnisnahme bestätigen zu lassen. Für die Bestellung des Amtsblattes gilt Absatz eins,
(3)Absatz 3Die für das Gericht einlangenden Stücke der genannten Blätter sind mit dem Gerichtssiegel oder auf andere Weise als Amtseigentum zu bezeichnen. Der Gerichtsvorsteher hat die Bediensteten zu bestimmen, welche die Blätter zu sammeln und geordnet zu verwahren haben. Sie sind jahrgangsweise einzubinden und an geeigneter Stelle zur Einsicht bereitzuhalten.
(4)Absatz 4Die amtliche Ausgabe der Geschäftsordnung (das Dienstbuch der Geo.) und die amtliche Ausgabe der Grundbuchsvorschrift (GV.) müssen bei jedem Gericht in der erforderlichen Anzahl von Stücken aufliegen. Das Dienstbuch für Vollstrecker (DV.) muß in jeder mit Exekutionssachen befaßten Gerichtsabteilung in der erforderlichen Anzahl (§ 41 Abs. 5) vorhanden sein. Um die Dienstbücher in brauchbarem Stande zu erhalten, gibt das Bundesministerium für Justiz in angemessenen Zeitabschnitten Deckblätter aus. Der Vorsteher der Geschäftsstelle und die Leiter der Geschäftsabteilungen haben dafür zu sorgen, daß die Dienstbücher bei Änderungen fortlaufend ergänzt und richtiggestellt werden, insbesondere durch Einkleben oder handschriftliche Durchführung der Deckblätter.Die amtliche Ausgabe der Geschäftsordnung (das Dienstbuch der Geo.) und die amtliche Ausgabe der Grundbuchsvorschrift (GV.) müssen bei jedem Gericht in der erforderlichen Anzahl von Stücken aufliegen. Das Dienstbuch für Vollstrecker (DV.) muß in jeder mit Exekutionssachen befaßten Gerichtsabteilung in der erforderlichen Anzahl (Paragraph 41, Absatz 5,) vorhanden sein. Um die Dienstbücher in brauchbarem Stande zu erhalten, gibt das Bundesministerium für Justiz in angemessenen Zeitabschnitten Deckblätter aus. Der Vorsteher der Geschäftsstelle und die Leiter der Geschäftsabteilungen haben dafür zu sorgen, daß die Dienstbücher bei Änderungen fortlaufend ergänzt und richtiggestellt werden, insbesondere durch Einkleben oder handschriftliche Durchführung der Deckblätter.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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