(1) Der Verkehr nicht vorgeladener Parteien in den Amtsräumen des Gerichtes kann vom Gerichtsvorsteher auf bestimmte Stunden - mindestens vier im Tage - beschränkt werden. Diese Bestimmung findet auf die Geschäfte der Einlaufstelle keine Anwendung. Hinsichtlich des Grundbuches, des Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregisters bedarf die Anordnung des Gerichtsvorstehers der Genehmigung durch den des übergeordneten Gerichtshofes.
(2) Außerhalb der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit werden nur in dringenden Fällen Anträge und Erklärungen zu Protokoll genommen, Akteneinsicht, Auskünfte und Beglaubigungen erteilt.
(3) Wenn Personen, die wegen Entfernung ihres Wohnsitzes oder aus anderen Gründen den Gang zu Gericht nur schwer wiederholen können, bei Gericht erschienen sind, ist ihr Vorbringen als dringlich im Sinne des vorangehenden Abs. 2 und im Sinne des § 54 Abs. 1 anzusehen. Ganz kurze Auskünfte, deren Ablehnung nicht weniger Zeit erfordert als die Erteilung, sollen in der Regel nicht verweigert werden.
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