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(2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet § 47 Abs. 2 lit.a NÖ STROG, LGBl. 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
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(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
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(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) als aufgelöst, und zwar
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(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: den Stadtsenat, unbeschadet § 47 Abs. 2 lit.a NÖ STROG, LGBl. 1026) zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor:
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(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen mit dem eine Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch aus dem Dienstvertrag als erloschen, wenn
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(4) Das Dienstverhältnis gilt mit dem Tag des Verlustes der Staatsbürgerschaft (Staatsangehörigkeit) als aufgelöst, und zwar
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(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.