§ 109a GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 109 a,

Personen, die auf Grund

  1. 1.Ziffer einsdes § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oderdes Paragraph 108, Absatz 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
  2. 2.Ziffer 2des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 4 führen.des Paragraph 109, Absatz eins, zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 24, führen.

Stand vor dem 30.12.2009

In Kraft vom 23.07.1999 bis 30.12.2009
Paragraph 109 a,

Personen, die auf Grund

  1. 1.Ziffer einsdes § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oderdes Paragraph 108, Absatz 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
  2. 2.Ziffer 2des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 4 führen.des Paragraph 109, Absatz eins, zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 24, führen.

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